nach Art. 28 DSGVO, zwischen dem Kunden ("Verantwortlicher") und stayBoardApps ("Auftragsverarbeiter")
Diese Vereinbarung ergänzt die AGB von Stay-Board (§ 8) und gilt automatisch als Bestandteil des Vertrags, sobald der Kunde die Software zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Gästen nutzt. Eine gesondert unterschriebene Fassung wird auf Anfrage über [email protected] bereitgestellt.
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Gästen des Kunden (nachfolgend „Gästedaten") durch den Auftragsverarbeiter im Auftrag des Kunden im Rahmen der Nutzung der Software „Stay-Board".
(2) Die Dauer dieser Vereinbarung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags (AGB) zwischen den Parteien. Sie endet nicht automatisch mit Kündigung, sondern erst mit vollständiger Löschung bzw. Rückgabe der Gästedaten gemäß Ziffer 9.
Der Auftragsverarbeiter verarbeitet Gästedaten ausschließlich zum Zweck der Bereitstellung der Software „Stay-Board", insbesondere für Belegungsplan, Buchungs- und Gästeverwaltung, digitale Meldeschein-Erfassung (sofern das entsprechende Modul aktiviert ist), Rechnungserstellung sowie damit zusammenhängende Speicherung, Änderung, Übermittlung an vom Kunden autorisierte Nutzer und Löschung.
Im Rahmen der Nutzung können folgende Kategorien personenbezogener Daten von Gästen verarbeitet werden:
Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO sind für den Kernumfang der Gästeverwaltung nicht vorgesehen. Der Kunde verpflichtet sich, keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten über die Software zu verarbeiten, soweit dies nicht gesondert schriftlich vereinbart wurde.
Gäste des Kunden, deren Daten der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software erfasst.
(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet Gästedaten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden, einschließlich der in dieser Vereinbarung und im Hauptvertrag festgelegten Zwecke, es sei denn, er ist nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichtet.
(2) Personen, die zur Verarbeitung der Gästedaten befugt sind, wurden zur Vertraulichkeit verpflichtet oder unterliegen einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht.
(3) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Kunden im Rahmen des Zumutbaren bei der Erfüllung von Betroffenenrechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung) sowie bei Datenschutz-Folgenabschätzungen, soweit dies aufgrund der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen möglich ist.
Der Auftragsverarbeiter trifft die in Art. 32 DSGVO genannten Maßnahmen, insbesondere:
(1) Der Kunde erteilt dem Auftragsverarbeiter die allgemeine Genehmigung, folgende Unterauftragsverarbeiter zur Erbringung der Software einzusetzen:
(2) Mit jedem Unterauftragsverarbeiter besteht eine Vereinbarung, die ein Datenschutzniveau gewährleistet, das dieser Vereinbarung entspricht.
(3) Der Auftragsverarbeiter informiert den Kunden über beabsichtigte Änderungen in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Unterauftragsverarbeiter mit angemessenem Vorlauf. Der Kunde kann einer solchen Änderung aus wichtigem, nachvollziehbarem Grund innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung widersprechen.
Der Kunde hat das Recht, sich von der Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten des Auftragsverarbeiters zu überzeugen, insbesondere durch Einholung von Auskünften und Nachweisen (z. B. Zertifizierungen des eingesetzten Infrastrukturanbieters). Vor-Ort-Kontrollen sind nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist und unter Berücksichtigung des laufenden Betriebs möglich.
Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Kunden unverzüglich, sobald ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, die Gästedaten des Kunden betrifft, und unterstützt den Kunden bei der Erfüllung von dessen Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33, 34 DSGVO.
Nach Beendigung des Hauptvertrags werden dem Kunden zugeordnete Gästedaten für einen Übergangszeitraum von 30 Tagen zum Export bereitgestellt und anschließend gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (z. B. Meldescheinpflicht) entgegenstehen. Diese Frist entspricht § 5 Abs. 5 der AGB.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Juli 2026